Augsburger Religionsfriede
Mit dem Augsburger Religionsfrieden von 1555 konnten die Landesherren die Religion in ihrem Herrschaftsgebiet festlegen. Das betraf das Luthertum und die römisch-katholische Kirche, andere Konfessionen waren in den Augsburger Religionsfrieden nicht miteingeschlossen. Die Untertanen mussten sich nach der Religion ihres Landesherren richten, durften aber auswandern.
Später hat der Jurist Joachim Stephani das lateinisch mit „cuius regio, eius religio“ ausgedrückt. Das bedeutet: „wessen Gebiet, dessen Religion“.